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Bei den Bauarbeiten am Bahnhof beginnt die Phase der Vollsperrung am 7.4.2026

Die Bahnhofstraße wird in zwei Abschnitten voll gesperrt: vom 7. April bis ca. 22. August 2026 (mit längerer Sperrzeit durch weitere Baumaßnahmen).

Umleitungen für Lieferverkehr, Busse und Lkw werden eingerichtet; Halteverbote gelten u. a. in der Wilhelmstraße, Friedenstraße, Walheimer Straße und Schillerstraße.

Im Herbst folgt eine weitere kurze Vollsperrung. Der Abschluss ist für Ende November 2026 geplant.

Details und Umleitungspläne finden Sie hier.

Wahlen

Logo Landtagswahl 2026

 

 

Landtagswahl am 8. März 2026

Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und oberstes Organ der politischen Willensbildung. Die Abgeordneten entscheiden als Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes über politische Fragen, wählen die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, sie beschließen Gesetze und den Landeshaushalt, kontrollieren die vollziehende Gewalt (Exekutive). Dabei sind Volksvertreterinnen und Volksvertreter nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Gewählt wird in 70 Wahlkreisen. 

Die Neuwahl des 18. Landtags von Baden-Württemberg findet am 8. März 2026 statt. Die Wahlperiode des 17. Landtags endet regulär 2026.

Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.

Weitere Informationen zur Landtagswahl 2026 finden Sie auf der Seite der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg.

Bereitschaftsdienst im Rathaus zur Beantragung von Wahlscheinen am Wahlwochenende

Wahlscheine („Briefwahl“) können bis Freitag, 6.3.2026 um 15.00 Uhr noch beantragt werden. Danach haben Sie nur noch unter besonderen Umständen die Möglichkeit, einen Wahlschein zu erhalten, und zwar,

1. wenn Sie Ihr Wahlrecht erst nach Fristablauf erworben haben,

2. wenn Sie Ihren Wahlschein schuldlos nicht erhalten haben oder,

3. wenn Sie plötzlich erkranken (am Wahltag bis 15.00 Uhr)

Wahlscheine können Sie beim Bürgermeisteramt Kirchheim am Neckar, Zimmer 1, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragen. 

Unser Bürgerservice ist für Sie am Freitag, 6.3.2026 bis 15.00 Uhr und am Samstag, 8.3.2026 von 10.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus erreichbar.

Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des 18. Landtages am 08.03.2026

Stadt Bönnigheim

Wahlkreis Nr. 13 „Vaihingen“

Gemeinde Kirchheim am Neckar

Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“

Gemeinde Erligheim

Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“

1. Am 08.03.2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg 

 statt.

 Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Bönnigheim, die Gemeinde Kirchheim am Neckar und die Gemeinde Erligheim sind in folgende – allgemeine Wahlbezirke – eingeteilt:

Für die Stadt Bönnigheim:

Nummer des Wahlbezirks

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

001-01
Bönnigheim West
Schulzentrum Bau 4, Aula,
Schulstraße 6, 74357 Bönnigheim

 

001-02
Bönnigheim Mitte
Ganerbenschule,
Aufenthaltsraum,
Schulstraße 10, 74357 Bönnigheim

 

001-03
Bönnigheim Ost
Schulzentrum Bau 4, Foyer
Schulstraße 6, 74357 Bönnigheim

 

001-04
Bönnigheim Schlossfeld
Kita Schlossfeld, Foyer, Neukircher Straße 14, 74357 Bönnigheim

 

002-05
Bönnigheim - Hohen stein
Wiesentalhalle, Seewiesenstraße 13, 74357 Bönnigheim

 

003-06
Bönnigheim - Hofen
Rainwaldhalle, Neubergstraße 24, 74357 Bönnigheim

 

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.


Für die Gemeinde Kirchheim am Neckar:

Nummer des Wahlbezirks

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

001-01
Östlich der Schillerstraße und der B 27
Rathaus Kirchheim,
Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar

 

001-02
Südlich der Talstraße und westlich der B 27
Schule auf dem Laiern,
Friedrichstraße 59, 74366 Kirchheim am Neckar

 

001-03
Nördlich der Talstraße und westlich der B 27 sowie zwischen der B 27 und der Schiller-/Bahnhofstraße bis zur südl. Gemarkungsgrenze
Christoph-Weiss-Haus,
Walheimer Straße 12a, 74366 Kirchheim am Neckar

 

Alle Wahllokale sind barrierefrei.

 

Für die Gemeinde Erligheim:

Nummer des Wahlbezirks

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

001-01
Östlich der Landesstraße L 1107
Bürgerhaus „Vordere Kelter“, Gemminger Saal, EG, Hauptstraße 11, 74391 Erligheim

 

001-02
Westlich der Landesstraße L 1107
Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Großer Saal, EG, Mauerackerstraße 7, 74391

 

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

Für die Stadt Bönnigheim, die Gemeinde Kirchheim am Neckar und die Gemeinde Erligheim sind folgende – Briefwahlbezirke – eingeteilt:


In Bönnigheim treten die Briefwahlvorstände (900-01 und 900-02) um 15.00 Uhr in der Turn- und Festhalle Bönnigheim (Amannstraße 11/1, 74357 Bönnigheim) in den Hallenteilen West und Ost zusammen.

In Kirchheim am Neckar tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr in der Gemeindehalle, (Brunnenstraße 25, 74366 Kirchheim am Neckar), zusammen.

In Erligheim tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr im Rathaus Erligheim (Rathausstraße 7, 74391 Erligheim) zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bönnigheim, 19.02.2026
gez. Albrecht Dautel
Bürgermeister
 
Kirchheim, 19.02.2026
gez. Uwe Seibold
Bürgermeister
 
Erligheim, 19.02.2026
gez. Rainer Schäuffele
Bürgermeister
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

Die Bekanntmachung können Sie hier direkt herunterladen.

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Zur Landtagswahl am 8.3.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage Gemeinde Kirchheim am Neckar an.

Beim Aufruf des Links (oben auf dieser Seite) erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Amtsbote oder über die dt. Post zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an buergerservice@kirchheim-n.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Bürgerservice-Team, Tel.: 07143/8955 0 oder per mail: buergerservice@kirchheim-n.de.

QR-Code zum Wahlscheinantrag
Hinweis zur Landtagswahl - Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig auf-gesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Hinweis:

Die vorstehenden Informationen zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen beruhen auf einem freiwilligen, nichtamtlichen Veröffentlichungshinweis der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg.

Erklärfilme zur Landtagswahl 2026

In der Mediathek zur Landtagswahl der Landeszentrale für politische Bildung Baden Württemberg finden Sie Erklärvideos zur Landtagswahl 2026

Land·tags·wahl 2026 in leichter Sprache

Was man über die Landtags•wahl wissen muss finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Landtagswahl der LpB

Ausführliche Informationen rund um die Wahl am 8. März 2026 bietet das LpB-Portal https://www.landtagswahl-bw.de. Übersichtlich aufgebaut und laufend aktualisiert findet sich hier viel Wissenswertes zum Wahlrecht und Wahlsystem, zu aktuellen Umfragen, zu den Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten. Das Portal enthält auch die Wahlprogramme von Parteien in zusammengefasster Form.