Amtliches | 31.07.2026
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet
„Am Neckarufer“
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar in seiner öffentlichen Sitzung am 23.07.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Gemeinde Kirchheim am Neckar steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bereich „Am Neckarufer“, entsprechend dem Lageplan vom 29.06.2026, ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Kirchheim am Neckar:
Flst.-Nr.
151, 151/1, 151/3, 151/5, 151/6, 310, 360, 362, 548/1, 551/3 und 558/1.
(2) Der Geltungsbereich ist in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan vom 29.06.2026 zeichnerisch abgegrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Kirchheim am Neckar, 23.07.2026
gez.
Uwe Seibold
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO)
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann während den üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt, Kirchheim am Neckar, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar, Zimmer 17, eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Kirchheim am Neckar, 31.07.2026
gez.
Uwe Seibold
Bürgermeister