Nachrichten, Veranstaltungen, Hinweise, Aufrufe | 29.06.2026
Die Gemeinde weist darauf hin, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer gemäß § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) verpflichtet sind, Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen sowie Geh- und Radwege so zu unterhalten und zurückzuschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Bitte achten Sie insbesondere darauf, dass
Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind auf Anordnung der zuständigen Straßenbaubehörde zu beseitigen.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, ihre Anpflanzungen zu überprüfen und erforderliche Rückschnittmaßnahmen zeitnah durchzuführen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.