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Bei den Bauarbeiten am Bahnhof hat die Phase der Vollsperrung am 7.4.2026 begonnen

Die Bahnhofstraße wird in zwei Abschnitten voll gesperrt: vom 7. April bis ca. 22. August 2026 (mit längerer Sperrzeit durch weitere Baumaßnahmen).

Umleitungen für Lieferverkehr, Busse und Lkw werden eingerichtet; Halteverbote gelten u. a. in der Wilhelmstraße, Friedenstraße, Walheimer Straße und Schillerstraße.

Im Herbst folgt eine weitere kurze Vollsperrung. Der Abschluss ist für Ende November 2026 geplant.

Details und Umleitungspläne finden Sie hier.

Satzungen

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Satzungen | 28.04.2026

Öffentliche Bekanntmachung der Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetrieb Versorgung der Gemeinde Kirchheim am Neckar für das Wirtschaftsjahr 2026

I.

Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan wird auf Grund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hiermit öffentlich bekanntgemacht.

II.

Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetrieb Versorgung der Gemeinde Kirchheim am Neckar für das Wirtschaftsjahr 2026

Auf Grund von § 102 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in Verbindung mit § 14 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat am 26.03.2026 den folgenden Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Erfolgs- und Liquiditätsplan

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt: 1. Im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen: EUR

1.1 Gesamtbetrag der Erträge von 1.807.500

1.2 Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.807.000

1.3 Veranschlagtes Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 500

2. Im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen: EUR

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von 1.614.500

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von 1.582.000

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Erfolgsplans
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 32.500

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.300.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.350.000

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus -4.050.000

Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von -4.017.500

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 6.200.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 530.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus . Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 5.670.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, . Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 1.652.500

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 6.200.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 5.000.000 EUR

III.

Das Landratsamt Ludwigsburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 21. April 2026, Az. L02/902.41 , gem. § 121 Abs. 2 GemO, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt. Gleichzeitig wurden der Höchsbetrag der Kassenkredite in Höhe von 5.000.000 € nach § 89 Abs. 2 GemO und der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für den Finanzhaushalt in Höhe von 6.200.000 € nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

IV.

Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 28.04.2026 bis zum 11.05.2025 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim im Zimmer 1, Vorzimmer des Bürgermeisters, öffentlich aus.

V.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO), oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchheim am Neckar, 28.04.2026

gez. Uwe Seibold

Bürgermeister