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Satzungen | 19.03.2026

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die Nahwärmeversorgung für das Gebiet „Bachrain“

Satzung zur Änderung der Satzung

über den Anschluss an die Nahwärmeversorgung

für das Gebiet „Bachrain“

Auf Grund der §§ 16 und 17 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbaren Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) in Verbindung mit den §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am
26. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über den Anschluss an die Nahwärmeversorgung

für das Gebiet „ Bachrain“

Die Satzung über den Anschluss an die Nahwärmeversorgung in der Fassung vom 15.10.2009 (geändert am 15.04.2016, 17.02.2017 und 15.10.2020) wird wie folgt geändert:

Satzung über den Anschluss an die Nahwärmeversorgung für die Gebiete „Bachrain“, “Tennisplätze“ und „Bachrain II – Hinter den Lüssen 3“

§ 1 Öffentliche Nahwärmeversorgung – wird wie folgt angepasst -

1. Die Gemeinde Kirchheim am Neckar betreibt im Gebiet „Bachrain“, „Tennisplätze“ und „Bachrain II – Hinter den Lüssen 3“ eine Nahwärmeversorgung. Die Wärmeversorgung dient dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes.

2. Die Gemeinde Kirchheim am Neckar betreibt durch einen „Eigenbetrieb Versorgung mit den Betriebszweigen Wasserversorgung und Nahwärmeversorgung“ die Nahwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung. Zum öffentlichen Nahwärmenetz gehören das zentrale Heizwerk, die Hauptversorgungsleitungen, die Hausanschlüsse und die Hausübergabestationen.

3. Die Nahwärmeversorgung wird aus Gründen des Umweltschutzes als öffentliches Bedürfnis zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt. Im öffentlichen Interesse werden alle Grundstücke, die sich in dem als Anlage beigefügten Lageplan gekennzeichneten Bereich (Geltungsbereich der Satzung) befinden, im Bereich der Gebiete „Bachrain“, „Tennisplätze“ und „Bachrain II – Hinter den Lüssen 3“ an die Nahwärmeversorgung angeschlossen.

§ 3 Geltungsbereich – wird wie folgt angepasst -

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten im Bereich der im beigefügten Übersichtsplan gekennzeichneten Grundstücke der Gebiete „Bachrain“, „Tennisplätze“ und „Bachrain II – Hinter den Lüssen 3“. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten und Nießbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigten.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kirchheim am Neckar, 26.02.2026

gez.

Uwe Seibold

Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.