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Wahlbekanntmachungen (Gemeinsam)

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Wahlbekanntmachungen (Gemeinsam) | 16.02.2026

Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des 18. Landtages am 08.03.2026

Stadt Bönnigheim

Wahlkreis Nr. 13 „Vaihingen“

Gemeinde Kirchheim am Neckar

Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“

Gemeinde Erligheim

Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“

1.    Am 08.03.2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg 

   statt.

    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Stadt Bönnigheim, die Gemeinde Kirchheim am Neckar und die Gemeinde Erligheim sind in folgende – allgemeine Wahlbezirke – eingeteilt:

Für die Stadt Bönnigheim:

Nummer des Wahlbezirks

 

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

 

Wahlraum

001-01

Bönnigheim West

Schulzentrum Bau 4, Aula,

Schulstraße 6, 74357 Bönnigheim

 

001-02

Bönnigheim Mitte

Ganerbenschule,
Aufenthaltsraum,

Schulstraße 10, 74357 Bönnigheim

 

001-03

Bönnigheim Ost

Schulzentrum Bau 4, Foyer

Schulstraße 6, 74357 Bönnigheim

 

001-04

Bönnigheim Schlossfeld

Kita Schlossfeld, Foyer, Neukircher Straße 14, 74357 Bönnigheim

 

002-05

Bönnigheim - Hohen stein

Wiesentalhalle, Seewiesenstraße 13, 74357 Bönnigheim

 

003-06

Bönnigheim - Hofen

Rainwaldhalle, Neubergstraße 24, 74357 Bönnigheim

 

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.
 

Für die Gemeinde Kirchheim am Neckar:

Nummer des Wahlbezirks

 

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

 

Wahlraum

001-01

Östlich der Schillerstraße und der B 27

Rathaus Kirchheim,

Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar

 

001-02

Südlich der Talstraße und westlich der B 27

Schule auf dem Laiern,

Friedrichstraße 59, 74366 Kirchheim am Neckar

 

001-03

Nördlich der Talstraße und westlich der B 27 sowie zwischen der B 27 und der Schiller-/Bahnhofstraße bis zur südl. Gemarkungsgrenze

Christoph-Weiss-Haus,

Walheimer Straße 12a, 74366 Kirchheim am Neckar

 

Alle Wahllokale sind barrierefrei.

Für die Gemeinde Erligheim:

Nummer des Wahlbezirks

 

Bezeichnung/Abgrenzung des Wahlbezirks

 

Wahlraum

001-01

Östlich der Landesstraße L 1107

Bürgerhaus „Vordere Kelter“, Gemminger Saal, EG, Hauptstraße 11, 74391 Erligheim

 

001-02

Westlich der Landesstraße L 1107

Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Großer Saal, EG, Mauerackerstraße 7, 74391

 

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

Für die Stadt Bönnigheim, die Gemeinde Kirchheim am Neckar und die Gemeinde Erligheim sind folgende – Briefwahlbezirke – eingeteilt:
 

In Bönnigheim treten die Briefwahlvorstände (900-01 und 900-02) um 15.00 Uhr in der Turn- und Festhalle Bönnigheim (Amannstraße 11/1, 74357 Bönnigheim) in den Hallenteilen West und Ost zusammen.

In Kirchheim am Neckar tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr in der Gemeindehalle, (Brunnenstraße 25, 74366 Kirchheim am Neckar), zusammen.

In Erligheim tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr im Rathaus Erligheim (Rathausstraße 7, 74391 Erligheim) zusammen.

3.    Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 Der Wähler gibt

    seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

    und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

7.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bönnigheim, 19.02.2026

gez. Albrecht Dautel

Bürgermeister

Kirchheim, 19.02.2026

gez. Uwe Seibold

Bürgermeister

Erligheim, 19.02.2026

gez. Rainer Schäuffele

Bürgermeister