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Öffentliche Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachungen | 11.02.2026

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplans der Umlegung „Bachrain II, Hinter den Lüssen 3“

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplans der Umlegung „Bachrain II, Hinter den Lüssen 3“

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, der

durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.11.2025 und dem Änderungs-beschluss vom 23.12.2025 aufgestellt wurde, ist am 11.02.2026 unanfechtbar geworden. Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Damit wird nach § 72 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig und sind innerhalb von einem Monat zu bezahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 Abs.2 Satz 2 BauGB innerhalb einer

Frist von sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung angerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Kirchheim am Neckar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hinweis: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für weitere prozessuale Erklärungen ist jedoch die Mitwirkung eines vertretungsberechtigten Anwalts erforderlich (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Kirchheim am Neckar, den 11.02.2026

gez. Seibold

Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses