Seite übersetzenGebärdenspracheLeichte SpracheSuche

Fundsachen

Alle aktuellen Nachrichten rund um Kirchheim

Fundsachen | 12.01.2026

Veröffentlichung von Fundsachen gemäß § 980 BGB

Im Fundbüro der Gemeinde Kirchheim am Neckar wurden folgende Gegenstände als Fundsachen gemeldet:

  • Schlüsselbund, Schillerstraße in Kirchheim a.N.
  • Sonnenbrille, im Rathaus in Kirchheim a.N.
  • Schlüsselbund, Besigheimer Straße in Kirchheim a.N.
  • Armbanduhr, Gemeindehalle Kirchheim a.N.
  • Schlüssel, Starengasse in Kirchheim a.N.
  • Handy, Schillerstraße in Kirchheim a.N.
  • Bargeld mit Notiz, Gemeindeverwaltung Kirchheim a.N.
  • Fahrrad, auf öffentlicher Straße in Kirchheim a.N.
  • Fahrrad, auf öffentlicher Straße in Kirchheim a.N.
  • Schlüsselbund, Bachrainstraße 3 in Kirchheim a. N.
  • Fahrradhelm, am KVZ in Kirchheim a.N.
  • Schlüsselbund, auf dem Schulgelände in Kirchheim a.N.
  • Goldkette, im Lehrschwimmbad in Kirchheim a.N.
  • F.-Nr.: 02/2026 – AirTag, auf öffentlichem Feldweg in Kirchheim a.N.

Die Schule auf dem Laiern hat folgende Fundsachen gemeldet

3x Kindergeldbeutel mit Bargeld, 2x Kinderuhren, 2x Schlüsselbunde, 1x Kinderbrillenetui mit Bargeld, 1x Kette und 1x Brille.

Die Bücherei in der Storchenkelter hat folgende Fundsachen gemeldet

1x Damenkorb, 1x Kinderkappe, 2x Kindermützen, 1x Sonnenbrille

Sämtliche Eigentumsansprüche können bei der Gemeindeverwaltung im Ordnungsamt geltend gemacht werden. Bitte bringen Sie geeignete Nachweise zum Eigentum mit.

Für die Aufbewahrung der Fundsachen werden außerdem gemäß §§ 1 und 4 Abs. 1 i.V. m. Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Kirchheim am Neckar 15,00 € Verwaltungsgebühren pro Fall erhoben. Diese sind bei der Herausgabe der Fundsache fällig.

Für Rückfragen erreichen Sie uns entweder per E-Mail unter tuelin.guenden@kirchheim-n.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 07143/8955-622.

Hinweis: Nach Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige und keiner Geltendmachung von Eigentumsansprüchen kann der Finder gemäß § 973 BGB Eigentum an der Sache erwerben.