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Bereitschaftsdienst im Rathaus zur Beantragung von Wahlscheinen am Wahlwochenende

Wahlscheine („Briefwahl“) können bis Freitag, 6.3.2026 um 15.00 Uhr noch beantragt werden. Danach haben Sie nur noch unter besonderen Umständen die Möglichkeit, einen Wahlschein zu erhalten, und zwar,

1. wenn Sie Ihr Wahlrecht erst nach Fristablauf erworben haben,

2. wenn Sie Ihren Wahlschein schuldlos nicht erhalten haben oder,

3. wenn Sie plötzlich erkranken (am Wahltag bis 15.00 Uhr)

Wahlscheine können Sie beim Bürgermeisteramt Kirchheim am Neckar, Zimmer 1, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragen.

Unser Bürgerservice ist für Sie am Freitag, 6.3.2026 bis 15.00 Uhr und am Samstag, 8.3.2026 von 10.00 bis 12.00 Uhr im Rathaus erreichbar.

Satzungen (Archiv)

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Satzungen | 15.12.2025 – 19.01.2026

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit den §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und den §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar am 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§1 Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Die Hebesatzsatzung in der Fassung vom 21. November 2024 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 erhält folgende Fassung:

Die Hebesätze werden festgesetzt:

  1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 600 v.H.

b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) auf 470 v. H.

2. für die Gewerbesteuer auf 400 v.H.

der Steuermessbeträge.

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Für Steuern, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2025 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Steuer die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchheim am Neckar, den 11. Dezember 2025

gez.

Uwe Seibold

Bürgermeister