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Bei den Bauarbeiten am Bahnhof hat die Phase der Vollsperrung am 7.4.2026 begonnen

Die Bahnhofstraße wird in zwei Abschnitten voll gesperrt: vom 7. April bis ca. 22. August 2026 (mit längerer Sperrzeit durch weitere Baumaßnahmen).

Umleitungen für Lieferverkehr, Busse und Lkw werden eingerichtet; Halteverbote gelten u. a. in der Wilhelmstraße, Friedenstraße, Walheimer Straße und Schillerstraße.

Im Herbst folgt eine weitere kurze Vollsperrung. Der Abschluss ist für Ende November 2026 geplant.

Details und Umleitungspläne finden Sie hier.

Öffentliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Öffentliche Bekanntmachungen | 12.09.2025 – 12.10.2025

"Ehewiesen - Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark) - 1. Änderung"

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet

„Ehewiesen – Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark)

– 1. Änderung“

Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar am 11.09.2025 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ehewiesen – Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark) – 1. Änderung“, entsprechend dem Lageplan vom 03.09.2025 (Maßstab 1:500) des Ingenieurbüros ZOLL Architekten und Planer, wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

(1) Der räumliche Geltungsbereich ist mit der Bebauungsplangrenze "Ehewiesen - Änderung und nordwestliche Erweiterung (Teilstück Rosenpark) - 1. Änderung", entsprechend dem Lageplan vom 03.09.2025 (Maßstab 1:500) des Ingenieurbüros ZOLL Architekten und Planer, identisch. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke (Flst.Nr.):

743, 743/1, 742, 566/0 (teilweise)

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

§ 5

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Kirchheim am Neckar, 11.09.2025

gez.

Uwe Seibold

Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Veränderungssperre, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung wird durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde Kirchheim am Neckar unter www.kirchheim-neckar.de öffentlich bekanntgemacht.

Die Satzung kann während den üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt, Kirchheim am Neckar, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar, Zimmer 05, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Kirchheim am Neckar, 12.09.2025

gez.

Uwe Seibold

Bürgermeister