Satzungen | 04.07.2025
I.
Die Wirtschaftsplansatzung samt Wirtschaftsplan wird auf Grund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hiermit öffentlich bekanntgemacht.
II.
Wirtschaftsplansatzung des Eigenbetrieb Abwasser der Gemeinde Kirchheim am Neckar für das Wirtschaftsjahr 2025
Auf Grund von § 102 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in Verbindung mit § 14 des
Eigenbetriebsgesetzes für Baden Württemberg hat der Gemeinderat am 10.04.2025 den folgenden
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:
§ 1 Erfolgs- und Liquiditätsplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt:
1. Im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen: EUR
1.1 Gesamtbetrag der Erträge von 1.232.000
1.2 Gesamtbetrag der Aufwendungen von 1.225.000
1.3 Veranschlagtes Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 7.000
2. Im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen: EUR
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstatigkeit von 1.127.000
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von 1.032.000
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Erfolgplans
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 95.000
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 100.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -100.000
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von -5.000
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 175.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 170.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 5.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 175.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR
III.
Das Landratsamt Ludwigsburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 02. April 2025, Az. L02/902.41 , gem. § 121 Abs. 2 GemO und § 12 Abs. 4 EigBG i.V.m. § 81 Abs. 2 GemO , die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt. Gleichzeitig wurde der Höchsbetrag der Kassenkredite in Höhe von 1.000.000 € genehmigt.
IV.
Die Wirtschaftsplansatzung mit Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 04.07.2025 bis zum 14.07.2025 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim im Zimmer 1, Vorzimmer des Bürgermeisters, öffentlich aus.
V.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kirchheim am Neckar, 01.07.2025
gez. Uwe Seibold
Bürgermeister