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Zweckverband Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung

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Zweckverband Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung | 28.04.2025

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2025

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Schreiben vom 15.4.2025 die Gesetzmäßigkeit der von der Verbandsversammlung am 24.3.2025 beschlossenen Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2025 bestätigt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2025 enthalten keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Die Haushaltssatzung wird nachstehend gemäß § 18 GKZ i.V.m. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan und die Satzung für das Haushaltsjahr 2025 werden ab Montag, 5.5.2025 bis Dienstag, 13.5.2025 (je einschließlich), in der Musikschule, Südstraße 25, Lauffen a.N., Schulverwaltung, Zimmer 1.1 öffentlich zur Einsicht ausgelegt. 

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung am 24.3.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

     
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

1.671.100

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-1.671.100

1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1. und 1.2) von

0

1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von

0

1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von

0

1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von

0

1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von

0

   

 

     
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

1.663.700

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

-1.663.700

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender 
Verwaltungstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

0

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

0

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

0

2.6 Veranschlagter Finanzierungsüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

0

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

0

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

0

     
     

§ 2 Kreditermächtigung

     
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

0

     
     

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

     
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

0

     
     

§ 4 Kassenkredite

     
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf

0

Lauffen a. N., 24.4.2024

gez. Vogl

Verbandsvorsitzender

Hinweis gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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