Sonstiges | 26.05.2026
Landwirte sind verpflichtet, bei der Mahd vermeidbare Schmerzen oder Tötungen von Tieren (nach § 1 TierSchG) zu verhindern, während der Jagdausübungsberechtigte der Hegepflicht (§ 1 BJagdG) unterliegt, um Wildtiere vor dem Mähtod zu bewahren. Die Verantwortung für den Mähvorgang bleibt jedoch grundsätzlich …