Bebauungspläne | 13.10.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim am Neckar hat am 25.09.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Christof-, Walheimer- und Wilhelmstraße – 1. Änderung“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.
Der untenstehende Kartenausschnitt zeigt den Bebauungsplan mit dem räumlichen Geltungsbereich.
Der Bebauungsplan „Christof-, Walheimer- und Wilhelmstraße – 1. Änderung“ tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung (jeweils in der Fassung vom 16.09.2025) können bei der Gemeinde Kirchheim am Neckar, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim am Neckar, Zimmer 05 während der üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Zusätzlich werden die Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Kirchheim am Neckar (www.kirchheim-neckar.de) gestellt.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß §44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Kirchheim am Neckar, 13.10.2025
gez.
Uwe Seibold
Bürgermeister