Sprengungen anzeigen
Eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen müssen Sie anzeigen.
Anzeigepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber
- der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit Explosivstoffen oder
- des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit Explosivstoffen.
Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind, zum Beispiel in Steinbrüchen.
Ablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
- Nummer und Datum der Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz
- Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben
Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung einreichen.
Fristen
- mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
- jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
- jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Kosten
die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
- § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)
- § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)
Voraussetzungen
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- zum Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder
- für allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaußmaßnahmen (ohne Sprengung von Bauwerken oder Bauwerksteilen)
Zuständigkeit
die für den Sprengort zuständige Kommunalbehörde als Gewerbeaufsichtsbehörde
Zuständige Kommunalbehörde ist
- wenn der Sprengort in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn der Sprengort in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Erforderliche Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz
- Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel
- bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern, vor allem zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
- geplante Sicherungsmaßnahmen, vor allem
- Deckungsräume für Beschäftigte
- Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen
- Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
- maßstäblicher Lageplan, aus dem Folgendes ersichtlich ist:
- die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
- die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:
- Verkehrswegen,
- Wohn- und Arbeitsstätten und
- Einrichtungen der öffentlichen Versorgung