Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden:

  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • derzeitige Staatsangehörigkeit
  • derzeitige Anschriften
  • Einzugsdatum- und Auszugsdatum (wenn bekannt)
  • Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder der Lebenspartner verstorben ist

Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe darf die Gemeinde folgende Daten mitteilen:

  • Vor- und Familiennamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • Alter
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeiten
  • gesetzliche Vertretung mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift

Auf der Suche nach einer bestimmten Person können Sie eine einfache Melderegisterauskunft oder eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen.

Eine Sonderregelung in der Gruppenauskunft gilt für Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. Sie können sechs Monate vor einer Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene, wie z.B. Gemeinderatswahlen, eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister beantragen. Dies gilt auch für allgemeine Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren. Wenn Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, werden mitgeteilt:

  • Ihr Vor- und Familienname
  • ein eventueller Doktorgrad und
  • Ihre derzeitige Anschrift

Ablauf

Ihren Antrag auf Gruppenauskunft können Sie bei der Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe stellen:

  • persönlich
  • schriftlich oder
  • elektronisch

Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.

Fristen

Keine

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 46 Gruppenauskunft
  • § 50 Abs. 1 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Voraussetzungen

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein Universitätsinstitut mit einer Studie beauftragt wird. Dieses könnte lauten: "Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs bei 40- bis 45-Jährigen in der Region A". Die Meldebehörden der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der 40- bis 45-Jährigen aus dieser Region geben.

Zuständigkeit

die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des öffentlichen Interesses

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie z.B. Ausweisdokumente und Vertretungsbefugnisse verlangen.

Lebenslagen dieses Verfahrens

Zuständige Verwaltungsstellen