Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben
Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.
Sie müssen alle vier Jahre
- Art,
- Menge und
- räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen
nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) angeben.
Ablauf
Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".
Fristen
Alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage
- § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Emissionserklärung)
- Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Voraussetzungen
Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Zuständigkeit
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.