Die Beiträge für die Rentenversicherung zahlen Sie im Land Ihrer Beschäftigung ein. Wenn Sie also in der Schweiz Ihren Arbeitsort haben, zahlen Sie dort die Beiträge für die Rentenversicherung.

Haben Sie in mehreren Staaten in die dortige Rentenversicherung eingezahlt, bekommen Sie auch aus diesen Staaten eine Rente, wenn Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Um einen Anspruch auf Rentenzahlungen zu haben, müssen Sie bestimmte Mindestversicherungszeiten und Altersgrenzen erreichen.

Um die Renten zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Träger im Land Ihres Wohnsitzes stellen.

Mit Wohnsitz in Deutschland können Sie den Antrag

  • beim Versicherungsamt einer Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
  • bei einem Versichertenberater oder einer Versichertenberaterin oder
  • bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle stellen.

Diese Stellen leiten den Antrag an den zuständigen Träger weiter.

Sie müssen nicht in jedem Staat, in dem Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben, einen gesonderten Antrag stellen. Es reicht, wenn Sie in Ihrem Antrag die in anderen Staaten geleisteten Versicherungszeiten angeben.

Achtung: Bitte beachten Sie dabei, dass der Rentenbeginn in der Schweiz beziehungsweise Deutschland unterschiedlich sein kann. Wenn beispielsweise Ihre schweizerische Rente früher beginnt, können Sie Ihren Rentenantrag vorerst darauf beschränken und die deutsche Rente zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Auch der Antrag für die schweizerische Rente sollte bei dem zuständigen Träger in Deutschland gestellt werden.

Das Schweizer Rentensystem besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der ergänzenden beruflichen Vorsorge des Arbeitgebers (Pensionskassen) sowie der Selbstvorsorge (drei Säulen). Die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient der Existenzsicherung. Die berufliche Vorsorge durch den Arbeitgeber soll die Beibehaltung des Lebensstandards von ehemaligen Erwerbstätigen sichern. Die Selbstvorsorge ist ausschließlich freiwillig.

Hinweis: Häufig arbeiten die Grenzgänger und Grenzgängerinnen nicht bis zum Rentenbeginn in der Schweiz, sondern haben wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen. Das Pensionskassenguthaben wird dann grundsätzlich bis zum Rentenalter auf einem Freizügigkeitskonto geparkt.

Witwer oder Witwen sowie Partner oder Partnerinnen aus registrierter Partnerschaft können unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente beziehungsweise Kinder eine Waisenrente beziehen.

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