Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich arbeiten, besteht in der Regel freie Rechtswahl für das anzuwendende Arbeitsrecht. Welches Recht angewendet wird, kann somit im Arbeitsvertrag bestimmt werden und sich auf den ganzen oder nur auf einen Teil Ihres Arbeitsvertrags beziehen. Wird keine Rechtswahl getroffen, wird in der Regel das Recht des Staates angewendet, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen gewöhnlichen Arbeitsort hat.

Die Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich überwiegend im Code du travail (frz. Arbeitsgesetzbuch). Zudem können Bestimmungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

In Frankreich gibt es verschiedene Formen für Arbeitsverträge:

  • Der contrat à durée indéterminée, kurz CDI (unbefristeter Arbeitsvertrag), bedarf keiner Schriftform. Dem Arbeitnehmer muss ein schriftliches Dokument ausgehändigt werden, das die wesentlichen Punkte des Vertragsverhältnisses zusammenfasst. Der CDI muss in französischer Sprache verfasst sein. Kommt der Arbeitnehmer aus dem Ausland, kann der Vertrag auf Verlangen des Arbeitnehmers in dessen Sprache übersetzt werden.
  • Der contrat à durée déterminée, CDD, (befristeter Arbeitsvertrag) oder contrat intérimaire (Leiharbeitsvertrag) muss schriftlich verfasst sein. Diese beiden Verträge müssen von beiden Parteien unterschrieben werden.

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber muss schriftlich und durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

Die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitszeit beträgt in Frankreich 35 Stunden pro Woche. Der gesetzliche Mindestlohn (SMIC) liegt bei 10,03 Euro brutto pro Stunde (2019). Es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von fünf Wochen (30 Arbeitstage).

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