Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse - Eintragung beantragen

Als Arbeitgeber, der Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsvertrag eintragen lassen.

Dieses Verzeichnis führen Kammern (z.B. IHK, HWK) oder Regierungspräsidien. Es enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Auszubildenden
  • Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, berufliche Vorbildung
  • bei Minderjährigen: Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
  • Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung
  • Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrags, Ausbildungszeit, Probezeit
  • Datum des Beginns der Berufsausbildung
  • Art der Förderung bei überwiegend öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnissen
  • Name und Anschrift der Ausbildenden und Anschrift der Ausbildungsstätte, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, Art der fachlichen Eignung der Ausbildenden und  Ausbildern oder Ausbilderinnen

Ablauf

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrags müssen Sie die Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragen.

Tipp: Ein Formular für den Antrag für Baden-Württemberg stellt Ihnen die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart zum Download zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch ein Muster für einen Berufsausbildungsvertrag.

Fristen

unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung

Kosten

Die vom Ausbildungsbetrieb zu bezahlenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbildungsordnung.
  • Die fachliche und persönliche Eignung der Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden liegen vor.
  • Auszubildende unter 18 Jahren müssen eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung zur Einsicht vorlegen.

Hinweis: Spätestens am Tag der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung muss die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorliegen. Ansonsten wird der Eintrag gelöscht.

Zuständigkeit

die für Sie als Ausbildungsbetrieb zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausfertigung der Vertragsniederschrift bzw. Kopie davon
  • eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der Ausbildungsordnung
  • bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (z.B. Schulzeugnisse)
  • bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung