Technische Unterstützung bei kerntechnischen Anlagen in bestimmten Ländern - Genehmigung beantragen

Die Erbringung technischer Dienstleistungen, wie Beratungen, Schulungen, Reparatur, Wartung und Instandsetzung, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien stehen, darf nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.

Nähere Hinweise finden Sie in dem Merkblatt "Kurzdarstellung Exportkontrolle" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Ablauf

Die Genehmigung können Sie formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.

Kosten

gebührenfrei

Rechtsgrundlage

§ 45c Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass

  • dem Dienstleistungserbringer der oben genannte Zusammenhang seiner Dienstleistung mit der Errichtung oder dem Betrieb von Nuklearanlagen in den oben genannten Ländern bekannt ist oder
  • er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde.

Zuständigkeit

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung