Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten. Sie besteht aus Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern.

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Vertrauenspersonwenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Nächstes Wahljahr ist 2022.

Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Stufenvertretungen sind:

  • die Konzernschwerbehindertenvertretung für mehrere Unternehmen eines Konzerns,
  • die Gesamtschwerbehindertenvertretung für mehrere Betriebe eines Arbeitsgebers oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen,
  • die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und
  • die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den obersten Dienstbehörden.

Ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht. Es ist das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.

Ablauf

In Betrieben oder Dienststellen, in denen weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt und die Betriebs- Dienststellenteile räumlich naheliegend sind, ist die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Dabei wird zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eingeladen. In der Versammlung wird dann ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds im weiteren Verlauf der Versammlung durchführt.

Ab 50 wahlberechtigten Personen oder räumlicher Entfernung der Betriebs- beziehungsweise Dienststellenteile muss das förmliche Wahlverfahren durchgeführt werden.  

Dafür bestellt die bisherige Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten.  Wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, können der Betriebs- oder Personalrat, drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einladen. In dieser Versammlung wählen sie dann den dreiköpfigen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss anschließend die Wahl einleiten und dafür sorgen, dass sie ordnungsgemäß abläuft.

Fristen

Möglichst unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Wahl

Kosten

Die entstehenden Kosten für die Wahl muss der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr tragen. Die Höhe des Aufwands ist abhängig von der Art des Wahlverfahrens und der Zahl der Wahlberechtigten. 

Rechtsgrundlage

Voraussetzungen

Wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen müssen nicht nur vorübergehend  beschäftigt sein.

Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Beschäftigte. Die Wahlberechtigung besteht unabhängig von Beschäftigungsdauer und Alter.

Wenn die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, dann ist eventuell die Zusammenfassung eines Betriebes oder einer Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers bzw. Dienststellen möglich. Das kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen.

Zuständigkeit

die bisherige Schwerbehindertenvertretung

Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle noch keine Schwerbehindertenvertretung  gewählt, so können der Betriebs- oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte die Wahl organisieren. Das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt kann die Wahl einleiten.

Erforderliche Unterlagen

Verzeichnis der Wahlberechtigten (vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen)