Wenn für Sie die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen, wegfällt, müssen Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

Achtung: Solange Sie sich nicht beim Beitragsservice abmelden, besteht Ihre Pflicht zur Bezahlung des Rundfunkbeitrags fort.

Ablauf

Sie müssen sich schriftlich bei der zuständigen Stelle abmelden. Füllen Sie dazu das vorgesehene Formular aus und begründen Sie darin Ihre Abmeldung. Das Formular liegt in der Regel bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.

Fristen

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in welchem Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

Wenn Sie Ihre Wohnung aufgeben bzw. sich abmelden wollen, muss zum Zeitpunkt Ihrer Abmeldung

  • das Mietverhältnis beendet sein und
  • es müssen alle Bewohnerinnen und Bewohner ausgezogen sein

oder

  • Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann beziehungsweise Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihrem eingetragenen Lebenspartner muss die Befreiung bereits genehmigt worden sein.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Voraussetzungen

Sie zahlen bisher den Rundfunkbeitrag und

  • Sie leben in einer Wohn- oder Lebensgemeinschaft in einer Wohnung, in der bisher mehrfach Rundfunkgebühren gezahlt wurden,
  • Sie ziehen in eine Wohnung ein, für die bereit Rundfunkbeitrag bezahlt wird,
  • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann ist von der Beitragspflicht befreit und wohnt zusammen mit Ihnen in einer Wohnung,
  • Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) ist von der Beitragspflicht befreit und wohnt zusammen mit Ihnen in einer Wohnung,
  • Sie ziehen ins Ausland.

Zuständigkeit

Beitragsservice des Südwestrundfunks (SWR), Neckarstraße 221, 70190 Stuttgart

Service-Telefon: 01806 999 555 55*, Service-Fax: 01806 999 555 05*

*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass die Beitragspflicht entfallen ist,
  • Meldebescheinigung,
  • gegebenenfalls Beitragsnummer und Name der Person, die bereits für die Wohnung zahlt,
  • gegebenenfalls Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
  • gegebenenfalls Nachweis der Befreiung der Ehefrau oder des Ehemannes von der Beitragspflicht,
  • gegebenenfalls Nachweis der Befreiung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners von der Beitragspflicht (eingetragene Lebenspartnerschaft),
  • gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuungsvollmacht, wenn die Abmeldung für eine andere Person erfolgt,
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde, wenn der bisherige Rundfunkbeitragszahler verstorben ist und Sie die Wohnung für ihn abmelden wollen.