Werbung unterliegt Regeln, die diejenigen beachten müssen, die damit Kunden gewinnen wollen. Ziel dieser Regeln ist es, Sie als Verbraucherin oder Verbraucher, den Mitbewerber sowie die sonstigen Teilnehmer des Marktes vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen. Entscheidende Aussagen über diesen Schutz trifft das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Jede Art von unlauterer oder irreführender Werbung ist unzulässig. Werbemaßnahmen dürfen weder Druck ausüben noch die Leichtgläubigkeit oder Angst von Menschen ausnutzen. Sie müssen außerdem so gestaltet sein, dass sich „die durchschnittliche Verbraucherin oder der durchschnittliche Verbraucher" ein Bild des beworbenen Produktes beziehungsweise der Dienstleistung machen kann.

Als Verbraucherin oder Verbraucher haben Sie das Recht, durch Werbespots, Werbeanzeigen oder Ähnliches der Wahrheit entsprechende Informationen über ein Produkt oder eine Dienstleistung zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung für oder gegen das beworbene Produkt treffen zu können. Wenn in der Werbung beispielsweise Angaben über Verfügbarkeit, Preise oder Produktvorteile gemacht werden, müssen diese eindeutig und wahr sein.

Irreführend ist unter anderem, wenn für eine Ware geworben wird, die nicht in angemessener Menge bereit gehalten, also letztlich nur als Lockmittel eingesetzt wird. In der Regel unzulässig ist Werbung für Waren, die nicht einmal zwei Tage vorgehalten werden.

Als irreführend gilt unter anderem auch, wenn für ein Produkt oder eine Dienstleistung auf eine Art geworben wird, dass es leicht zu einer Verwechslung mit einem Produkt oder einer Dienstleistung der Konkurrenz kommen kann (z.B. Verwendung eines täuschend ähnlichen Logos). Werden in der Werbung Vergleiche gezogen, dürfen nur die Eigenschaften von Produkten oder Dienstleistungen miteinander verglichen werden, die dem gleichen Zweck dienen.

Darüber hinaus ist es beispielsweise unzulässig, wenn Werbebotschaften

  • wichtige Tatsachen verschweigen (z.B. Angabe eines Preises, ohne darauf hinzuweisen, dass zusätzlich Lieferkosten anfallen),
  • Preisvorteile gewähren, bei denen nicht deutlich wird, unter welchen Bedingungen diese in Anspruch genommen werden können, oder
  • beleidigend oder rufschädigend sind.

Grundsätzlich gilt, dass alle Angaben, die gemacht werden, nachprüfbar sein müssen.

Für Werbung, die sich an Kinder richtet, gelten zusätzliche Regeln. Beispielsweise dürfen Werbespots oder Werbeanzeigen Kinder nicht direkt auffordern, ein Produkt zu kaufen oder ihre Eltern zum Kauf zu überreden.

Hinweis: Das UWG listet insgesamt 30 geschäftliche Handlungen auf, die als unzulässig gelten. Diese sind in einem Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG zusammengefasst.

Nicht nur die Aussage an sich, sondern auch die Art der Darbietung von Werbung unterliegt gewissen Regeln. So muss im Fernsehen, im Hörfunk oder in der Presse Werbung als solche klar erkennbar sein. Eine Vermischung von redaktioneller Berichterstattung und Werbung ist nicht zulässig.

Auch Zeit und Ort von Werbung kann vorgegeben sein. Beispielsweise darf im Kino erst nach 18 Uhr Werbung für Zigaretten und ähnliche Produkte gezeigt werden, im Fernsehen und Radio ist sie ganz verboten. Genau festgelegt sind auch Zeiten und Längen von TV-Werbeblöcken. Beispielsweise dürfen Fernsehsender maximal zwölf Minuten einer Stunde für die Ausstrahlung von Werbespots nutzen, wobei Programmtipps des eigenen Senders sowie Spots für soziale Appelle nicht dazugezählt werden.

Tipp: Nähere Informationen dazu sowie zu möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelungen erhalten Sie auf der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM).

Sollten beispielsweise Anzeigen oder Werbespots im Fernsehen Ihrer Meinung nach diskriminierend oder jugendgefährdend sein, können Sie dagegen eine Beschwerde beim Deutschen Werberat einlegen. Der Deutsche Werberat wurde vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. gegründet und schlichtet unter anderem Streitfälle zwischen den deutschen Werbetreibenden und Ihnen als Verbraucherin oder Verbraucher. Wie Sie eine Beschwerde einlegen können, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

In unzumutbarer Weise belästigende Werbung ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht. Auch darf keine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbraucherinnen oder Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung betrieben werden.

Ebenso ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post unzulässig, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht ausdrücklich vorher eingewilligt hat. Wie Sie diesen sogenannten Spammails entgegentreten können, erfahren Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Hinweis: Darüber hinaus unterliegen diejenigen, die geschäfts- oder gewerbsmäßig als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbraucherinnen oder Verbrauchern unter Angabe von Preisen werben, der Preisauszeichnungspflicht.

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