Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.

In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister immer Ehrenbeamter auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter, nimmt er seine Aufgaben nebenberuflich wahr. Er erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit.

Als Vorsitzender des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.

Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung).

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.

Untergeordnete Lebenslagen

Übergeordnete Lebenslagen