Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich oder in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, wären Sie aufgrund der nationalen Regelungen sowohl in dem Staat Ihres Wohnsitzes als auch in dem Staat Ihrer Beschäftigung steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden bilaterale Abkommen geschlossen, sodass Sie nur noch in einem Staat steuerpflichtig sind.

Wohnsitz in Frankreich

In Frankreich sind Sie steuerpflichtig, wenn Sie

  • in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle wohnen,
  • in einer 30 km breiten Zone (Luftlinie) ab der deutsch-französischen Grenze in Deutschland arbeiten und
  • in der Regel täglich an Ihren Wohnort in Frankreich zurückkehren (45-Tage-Regelung).

Um als Grenzgänger vom Steuerabzug in Deutschland freigestellt zu werden, müssen Sie das Formular 5011 einreichen. Sie erhalten es bei Ihrem Finanzamt.

Hinweis: Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden, die in den Anwendungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, erhalten Sie bei Finanzämtern, bei INFOBEST und den EURES-Beratungsstellen.

Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Arbeiten Sie in einer deutschen Behörde und haben die deutsche Staatsbürgerschaft, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig, obwohl Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
  • Bei grenzüberschreitender Leiharbeit sind Sie ebenfalls nur in Frankreich steuerpflichtig, wenn Sie Grenzgänger im Sinne der oben genannten Definition sind. Bei Leiharbeitnehmern zieht das deutsche Finanzamt aber vorsorglich Lohnsteuer ab. Hintergrund ist : Theoretisch kann der Leiharbeitnehmer überall in Deutschland eingesetzt werden, so dass nicht klar ist, ob die Person im Laufe des Kalenderjahres ausschließlich innerhalb des 30-km-Korridors beschäftigt war. Als Leiharbeitnehmer müssen Sie das Formular 5011A ausfüllen. Die zu Unrecht einbehaltene deutsche Lohnsteuer können Sie zurückverlangen.
  • Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen sah zunächst vor, dass Renten von dem Land besteuert werden, von dem sie ausgezahlt werden. Ein in Frankreich wohnhafter Rentenbezieher einer deutschen Rente musste diese daher nach deutschem Recht in Deutschland versteuern. Zum 01.01.2016 wurde diese Regelung geändert. Renten werden ab 01.01.2016 im Wohnsitzland versteuert. Der in Frankreich wohnhafte Rentenbezieher einer deutschen Rente, muss diese daher künftig nach französischem Recht in Frankreich versteuern. Für Renten, die bis zum 31.12.2015 ausbezahlt wurden, gilt aber die frühere Regelung.

Wohnsitz in der Schweiz

Sie zahlen Ihre Steuern in der Schweiz. Deutschland behält jedoch zusätzlich einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer ein. Dies gilt auch für Leiharbeitsverhältnisse.

Achtung: Wenn Sie Ihren Arbeitsort und Wohnort in Deutschland haben und dann in die Schweiz ziehen und Ihren Arbeitsplatz in Deutschland behalten, gelten Sie als Wegzügler oder Wegzüglerin. Deutschland behält sich das Besteuerungsrecht im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren vor.

Das deutsch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass Renten immer im Wohnland versteuert werden.

Zollbestimmungen

Grundsätzlich fallen innerhalb der EU für Waren keine Zölle mehr an. Ihr Umzugsgut müssen sie daher beispielsweise nicht verzollen. Einkäufe für den persönlichen Verbrauch müssen ebenfalls nicht verzollt werden. Lediglich für alkoholische Getränke und Tabakwaren gibt es bestimmte Höchstgrenzen.

Anders ist es an den Grenzen der EU und der Schweiz. Hier fallen in der Regel für die Ein- und Ausfuhr von Waren Zölle an. Ihr Umzugsgut können Sie unter bestimmten Voraussetzungen befreien. Dazu müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Für Einkäufe gibt es bestimmte Höchstgrenzen.

Bei Bargeld beträgt die Höchstgrenze an allen drei Grenzen 10.000 Euro.