Als Grenzgänger oder Grenzgängerin sind Sie in den meisten Fällen am Arbeitsort krankenversichert. Wenn Sie also in Deutschland erwerbstätig sind, sind Sie in der Regel in einer der gesetzlichen Krankenversicherungen versichert. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie auch eine private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen.

Achtung: Spätestens bei Arbeitsantritt müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, welche Krankenkasse Sie gewählt haben.

Wenn Sie zusätzlich auch in Ihrem Wohnland unselbständig erwerbstätig sind, unterliegen Sie möglicherweise dem Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes mit der Folge, dass Sie sich dann zwingend dort krankenversichern müssten. Falls Sie in mehreren Ländern gleichzeitig erwerbstätig sind (das ist z.B. auch bei Homeoffice der Fall) sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen, beispielsweise bei den grenzüberschreitenden Beratungsstellen des INFOBEST-Netzwerks, bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), den zuständigen Ausgleichskassen in der Schweiz oder in Frankreich bei der zuständigen Stelle, dem Centre des Liasons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CLEISS).

Nicht erwerbstätige Familienangehörige sind bei den gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland beitragsfrei mitversichert.

Wenn Sie und Ihre Familienmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Sie sich auch in Frankreich oder in der Schweiz behandeln lassen. Dies gilt nur, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.

Arbeitslose Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die im Staat ihres Wohnsitzes Arbeitslosengeld erhalten, sind auch dort krankenversichert. Auch Rentner und Rentnerinnen sind in der Regel im Staat ihres Wohnsitzes krankenversichert.

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