Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten ab 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren, bei Geburten bis 1991 bis zu zwei Jahren Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwillingen also auf sechs (Geburten ab 1992) beziehungsweise vier Jahre (Geburten bis 1991).

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gezahlt. Sind Sie während der Kindererziehungszeit versicherungspflichtig beschäftigt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung zusammengezählt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Eine Erziehungszeit wird Ihnen zugeordnet, wenn Sie derjenige Elternteil sind, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, ist die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Die Eltern können bei gemeinsamer Erziehung für künftige Kalendermonate sowie in der Regel rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungszeit dem anderne Elternteil zugeordnet werden soll. Auch für Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder können Sie sich Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt anrechnen lassen.

Hinweis: Die übereinstimmende Erklärung können Sie bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger, einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) oder bei Ihrer Gemeinde abgeben.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen. Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die Erziehungszeit beispielsweise der Mutter, im zweiten Jahr dem Vater und im dritten Jahr wieder der Mutter zugeordnet. Sie müssen in diesem Fall vorher eine entsprechende übereinstimmende Erklärung abgeben.

Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil angerechnet, wenn

  • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist und
  • das Kind in der Bundesrepublik Deutschland erzogen wurde. Bei einer Erziehung im Ausland wird die Kindererziehungszeit nur ausnahmsweise angerechnet, z. B. bei einer Beschäftigung der Eltern im Ausland, die im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Zusätzlich werden Ihnen im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.

Die Kindererziehungszeit wurde für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, von einem auf zwei Jahre verdoppelt (sogenannte „Mütterrente“). Damit ist allein mit der Erziehung von drei Kindern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (= Mindestversicherungszeit) für eine Regelaltersrente erfüllt. Wenn Sie ein Kind oder zwei Kinder erzogen haben und ansonsten keine Beiträge gezahlt haben, können Sie freiwillige Beiträge für den Rentenanspruch nachzahlen, sofern Sie vor dem 01.01.1955 geboren sind.
Wenn Sie bereits vor dem 01.07.2014 eine Rente bezogen haben, erhalten Sie einen gleich hohen Zuschlag zur bisherigen Rente anstelle der zusätzlichen Monate. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind im zwölften Monat nach der Geburt erzogen haben.

Tipp: Weitere Informationen in allen Fragen der Rentenversicherung erhalten Sie unter anderem bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der einzelnen Versicherungsträger, die auch Merkblätter, Broschüren und Onlineformulare bereithalten.

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