Bei der Betreuung bekommt der Betroffene für die Angelegenheiten, die er nicht mehr selbst besorgen kann, einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zur Seite gestellt.

Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann der Betreuer keine Kaufverträge für den Betreuten wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er dafür zu sorgen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden.

Die Betreuung hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Auch ein Betreuter kann Rechtsgeschäfte tätigen (z.B. Kaufverträge abschließen). Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Betreuerbestellung.

Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz des Betreuten einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenkreise einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist der Betreute an der Teilnahme im Rechtsverkehr beschränkt. Er braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf von Brot). Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

In bestimmten Fällen bedarf auch der Betreuer der Genehmigung des Betreuungssgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat.

Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte (z.B. heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen) haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss, wenn der Betreute in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn aber ausnahmsweise ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt ist, verliert der Betroffene damit auch sein Wahlrecht.

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